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Der Jude · 1769-01-01 · Neunzehntes Stück (1769) · p. Seite 298

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Neunzehntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 298 (sequence 10)
Language
German
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298 LS *XO LS. Tagen?.Oo Fs. gicbst , so sollst du schon von Heu« le an von mir geschieden seyn —und er stürbe in den ersten darauf folgenden zo Tagen, so ist die Scheidung-gänzlich ungültig, und die Frau darf ohne Chaliza nicht wieder hcyrathen, und wenn sie schon die verlangten 200 Fl. sogleich an seine hinkerlassenen Erben auszahlen wollte. Hat der Mann zu der Frau gesprochen: Ich will mich von dir scheiden lassen, wenn du mir von heute an bis nach dreyßig Tagen, 200 Gülden bezahlen wirst, und mitten in der bestimmten Zeit erließ er ihr die verlangten 220 Fl. wieder, so ist auch zugleich die Ehescheidung mit aufgehoben; denn diese kann nicht anders bestehen, als wenn die Bedingung wirklich vollzogen wird. —7 Jedoch . behaupten einige Rabbinen, daß," wenn er ihr die Bedingung erlaßen, und sich nur dabey noch folgenden Ausdruck bediente; Ziemlich : -Ob ich dir gleich die Bedingung erlasse, so soll dennoch der Scheidebrief auch ohne dieser Bedingung gültig sehn; so wäre die Scheidung doch bündig. Wenn sich jemand bey der Ehescheidung mit ausb'edungen hätte, daß die Frau seinen Sohn säugen, bey ihm arbeiten, oder seinem Vater aufwarten solle, und hätte nicht ausdrücklich die Zeit mit bestimmet, wie lange die Frau, das von ihr Verlangte, zu thun schuldig sey; so halten einige dafür, daß wann die Frau, auch nur einen einzigen Tag die ihr aufgelegte Verrichtung gcthan hätte, so sey es hinreichend genug, die Scheidung

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