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Der Jude · 1769-01-01 · Neunzehntes Stück (1769) · p. Seite 297

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Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Neunzehntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 297 (sequence 9)
Language
German
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LA OXO «97 und der sich scheidende Mann wäre indessen auch gestorben, so ist die Scheidung ungültig, und die Frau darf sich nicht eher anderwärts vermählen, als bis sie zuvor von des Mannes Hinterlassenem Bruder, die Lhttliza angenommen hak. Verheyrathete sie sich aber ohne dieses erst abzuwarten; so muß sie sogleich wieder geschieden werden. — Hat man sich hingegen bey der Scheidung folgender Gestalt ausgedräcket: Du sollst von jekö, oder auch von Heute an, von mir geschieden seyn, jedoch bedinge ich mir dabey aus, daß du dicß oder jenes, zuvor in Erfüllung bringest; so wird, wenn sie anders die Bedingung erfüllen will, die Scheidung sogleich von der Stunde an vor wirksam erkannt, sobald als nur die Frau den Get angenommen hat, und der Mann kann auch alsdenn weder den Get utnstoßen, noch die Bedingung ändern oder gar aufheben. Und in dem Fall, wenn der Via iw noch vor der Erfüllung der Bedingung gestorben, und der Scheidebrief noch darzu verjähren gegangen oder verbrannt worden wäre; so kann sich die Frau auch ohne ChaliZa, anderwärts vermählen; Nur soll sie noch vorher, erst die Bedingung bewerkstelligen. Har sie dieses nicht gethan, und sich doch wieder verehliget, so muß sich ihr neuer Ehemann so lange van ihr absondern, bis sie den Befehl ihres ersten Mannes ganz genau erfüllet hat. — Jedoch auch dieses leidet wieder eine Ausnahme, wenn nämlich dieBedingung sich nur aufden Mann ganz alleine bezogen hätte. Z. E. er Hatto gesagt: Wenn du mir in zo / /

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