Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Neunzehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 295 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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AA «XO 295 Len, zu bedrohen hat, wenn er seinen geleisteten Eid brechen würde; hierauf soll der Meschummcd den Bothen zum Schlmch leknbbolo ernennen, und also zu ihm sagen : Nimm du diesen Get im Namen und an statt meiner Frauen, - - einer Tochter - - zu dir, denn siehe, sie ist von mir geschieden, und stehet allen Menschen zu anderweitiger Verehlrgung frey. Nach diesen, soll her Rabbi wieder zu ihm sprechen: Deine Frau ist zwar nunmehro schon gänzlich von dir geschieden, und stehet allen andern Menschen frey; Aber NMI-G Lirwocho Des nnlsto, ch. i. um disSache noch mehr zu erweitern, und so zu sagen, das Werk bey allen Zipfeln anzugreifen, und alles was noch etwa anstößig scheinen möchte, völlig aus dem Wege zu räumen, so nimm den Get von dem Bothen nochmals in deine Hände, und hernach gieb ihn den Bothen, mit folgenden Worten wieder zurück: Bruche diesen Get meiner Frau - - deine Hand sey meiner Hand, und dein Mund sey meinem Munde, und dein Thum sey meinem in allem gleich; denn meine Frau soll vott mir geschieden seyn und allen Menschen frey stehen. — Es muß also der Meschummed den Bothen erstlich zu einem Schlierch!ekabbolo ernennen, damit er, sobald der Scheidebrief in die Hände des Bothen, (der gleichsam ein Bevollmächtigter von der Frau ist.) gelanget, nicht mehr vermögend sey, den Scheidebrief wieder zu verrufen und ungülcig zu machen. Hernach muß er den Bothen auch zu^inem SHliach T 4 leho-