Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1769-01-01 · Neunzehntes Stück (1769) · p. Seite 294

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Neunzehntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 294 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2577043-2577046-9903435--1661-2578641
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

294 tzS OXO ist nicht tüchtig, er"nützet nichts, Eno matrir, d. i. er macht nicht frey und loß, er schicket und treibet nicht weg, dieser Get ist ein Scherben, — so ist es ebenso viel, als wenn er gar nichts gesaget hatte, und der Scheidcbrief behält nach wie vor seine Kraft und Würkung. Einige setzen noch hinzu, daß wenn etner spräche: Dieser Get ist botet, und hatte das Wörtchen hu nicht mit hinzu gesetzt, so sey es Zweifel hastig, ob die Ehescheidung gültig bleibe, oder nicht. Ist der Mann, der sich will scheiden lassen, ein kkkeschummed,d. i. einer der zu einer andern Religion übergegangen ist, so soll er angehalten werden, seiner Frau den Scheidebrief nicht durch einen Boten, ssondern selbst einzuhandigen, weil man besorgen müsse, daß er den Scheidebrief wieder ungültig machen, oder aufheben würde, und weich er auch dieserwegen noch so stark durch einen Eyd verpflichtet worden wäre. Denn,sagen sie: Ein solcher achtet weder Bann noch Eyd. Wenn aber das Weib eines solchen Mannes, den Scheidebrief nicht anders, als vermittelst eines Bothens, habhaft werden könnte, und sie bestünde doch darauf, daß sie wollte, geschieden seyn; so kautet die Verordnung dieserwegen also: Erstlich soll der Rabbi, den Meschummed schwören lassen, daß er den Get nicht wieder aufheben noch ungültig machen wolle; wobey ihn denn der Rabbi, mit dem Bann und allen den schrecklichsten Flüchen, deren in heiliger Schrift gedacht werden,

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.