Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Neunzehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 294 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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294 tzS OXO ist nicht tüchtig, er"nützet nichts, Eno matrir, d. i. er macht nicht frey und loß, er schicket und treibet nicht weg, dieser Get ist ein Scherben, — so ist es ebenso viel, als wenn er gar nichts gesaget hatte, und der Scheidcbrief behält nach wie vor seine Kraft und Würkung. Einige setzen noch hinzu, daß wenn etner spräche: Dieser Get ist botet, und hatte das Wörtchen hu nicht mit hinzu gesetzt, so sey es Zweifel hastig, ob die Ehescheidung gültig bleibe, oder nicht. Ist der Mann, der sich will scheiden lassen, ein kkkeschummed,d. i. einer der zu einer andern Religion übergegangen ist, so soll er angehalten werden, seiner Frau den Scheidebrief nicht durch einen Boten, ssondern selbst einzuhandigen, weil man besorgen müsse, daß er den Scheidebrief wieder ungültig machen, oder aufheben würde, und weich er auch dieserwegen noch so stark durch einen Eyd verpflichtet worden wäre. Denn,sagen sie: Ein solcher achtet weder Bann noch Eyd. Wenn aber das Weib eines solchen Mannes, den Scheidebrief nicht anders, als vermittelst eines Bothens, habhaft werden könnte, und sie bestünde doch darauf, daß sie wollte, geschieden seyn; so kautet die Verordnung dieserwegen also: Erstlich soll der Rabbi, den Meschummed schwören lassen, daß er den Get nicht wieder aufheben noch ungültig machen wolle; wobey ihn denn der Rabbi, mit dem Bann und allen den schrecklichsten Flüchen, deren in heiliger Schrift gedacht werden,