Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Neunzehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 293 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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TL EX-* TL -yz eingehandiget worden, und es bis dahin noch immer, in des Mannes Gewalt stehet, denselben wieder aufzuheben und zu. vernichten; so ist auch der Mann schuldig, solange noch für die llnterhaltung der Frau zu sorgen, bis ihr der Scheidebrief eigenhändig eingelieferc worden ist. Auf was Art und und mit welchen Worten, ei» Mann den Scheidebrief wieder aufheben und zurüeknehmen kann, beschreibet der Verfasser folgender Gestalt. Eigentlich soll eine Dexnichtigung, eher nicht statt finden, als wenn es der Mann, in der Frauen, oder des Bothens Gegenwart gekhan hätte; allein, wenn der Mann den Scheidebrief ennnahl mit gehörigen Worten, auch nur in anderer ^eute Gegenwart, für untüchtig Erkläret hat, so ist auch dieses hinlänglich genug, den Scheidebrief aufznheben, und die Scheidung rückgängig zu machen. Jedoch muß er sich dabey nur einiger besonderen Redensarten bedienen; Als, er darf nur sagen -elTl Botel hu, d. i. Er ist aufgehoben, oder er hat aufgehöret etwas zu seyn, oder auch nur ln 'HM "dt Js effche bo, Ich will ihn (diesen Scheidebrief) nicht; Jngleichen. kann er sagen: Dieser Scheidebrief soll nichts nützen; Ferner de'? Lo Jattip, er soll nicht loß oder frey machen; er soll nickt helfen, er soll nicht wegschicken oder wegtreiben und scheiden; dieser (Art soll einen Scherben gleich geachtet seyn. — Wenn er aber spräche, dieser Get ist kein Get, oder, eu ist possul, d. i. er Tz ' ist