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Der Jude · 1769-01-01 · Neunzehntes Stück (1769) · p. Seite 291

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Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Neunzehntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 291 (sequence 3)
Language
German
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LS OXO LS 29k Manne den Bothen, mit den ausdrücklichen Be« fehl, solchen seiner Frau hinzubringen, übergeben worden; so sind doch viele Fälle, in welchen nur des Mannes bloßer Befehl den' Get zu schreiben, schon für hinlänglich genug gehalten wird, die Ehescheidung zu vollziehen, ohne erst auf des Mannes weitere Anregung zu warten. Als wenn einer, nachdem den Scheidebrief.zu schreiben befohlen, sich auf die See, oder an irgend einen andern gefährlichen Ort hinbegeben hätte; oder er wäre plötzlich tödlich krank worden; oder er.hätte sich selbst getödtet und dergl.-- Hat ihm aber, nachdem er nur blos erst den Befehl zur Verfertigung des Scheidebriefs gegeben, ein Sturm vom Dache herunter oder ins Meer geworfen; so daß er gleich darauf gestorben; so ist der Get unkräftig und darf der Frau nicht gegeben werden. Ist es aber zweifelhaftig, ob er sich nicht vielleicht selbst herunter gestürzt habe, so ist dieserhalb also entschieden worden; daß wenn der Fall, sogleich unmittelbar nachdem er den Get zu schreiben befohlen, geschehen, so bleibet der Met gültig, und kann ohne weiteres Bedenken, der Frau hingegeben werden; ist es aber erst einige Tage darnach geschehen, so ist der Get ungültig. ' Wäre einer in einen tiefen Brunnen gestürzet worden, und er schrie heraus: Eid jeder der meine Stimme höret, der lasse meiner Frau einen Get verfertigen , so muß derjenige, welcher die Stimme höret, ob er gleich den in dem Brunnen liegenden Menschen nicht kennet, doch linge- T 2 saunst

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