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Der Jude · 1769-01-01 · Neunzehntes Stück (1769) · p. Seite 290

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Neunzehntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 290 (sequence 2)
Language
German
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«9S O)-eO thender den Gek in ihren Namen und statt ihrer, gleichsam als ihr Bevollmächtigter annehmen soll, oder auch nur zu einen Gchliach lehowockh, d. i. nur zu einem ordinairen Bokhen, der ihr den Scheidebrief bringen soll, ernennen. In dem erstem.Falle wird der Scheidebrief, sobald er nur in des Bothen Gewalt gekommen, eben so kräftig und unumstößlich, als wenki ihn die Frau selbst, schon angenommen Hätte, und der Mann ist nicht mehr vermögend, die Ehescheidung zu Hintertreiben. Jedoch hat der Mann die Macht, die Gewalt eines solchen Bokhen einzuschränkett; und dieses geschiehst dadurch, wenn er, noch ehe er den Scheidebrief weggiebt, zu den Bokhen spricht: Ich bin' damit nicht zufrieden, daß du ein Gchlickch) lekckbbolo bist, sondern ich will dich zu einem Schlickes) lcholscho machen. .Mit den andern Bokhen aber, nemlich denGchlickch!ehow0ckft hat es eben die Beschaffenheit, wie wir von dem Schlieret) leholochs angemerkt haben. _— Wenn eine Frau für sich, einen solchen Bokhen, her den Gec statt ihrer sich soll einhändigen lassen, annehmen will, so muß das in Gegenwart zweyer Zeugen geschehen. Ob gleich ein Scheidebrief, welchen derMann nach allen Gebräuchen, gerichtlich hat verfertigen lasten, nicht eher wirksam und kräftig ist, als bis, der Rabbi erstlich den Scheidebrief, dem Manne selbst hingegebeii, und bis dieser hernach von dem

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