Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Achtzehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 287 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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OXG LK 287 anzaführen, üm unfern Freunden einen Begriff davon zu machen. — Es heißt unter andern auch mit daselbst : Wenn der Mann den Get in seiner Hand behalt, oder legt ihn auf die bloße Erde, und spricht zu seiner Frau: Da nimm deinen Gek hin! so sey dieses nicht zureichend, die Ehescheidung geltend zu machen, indem für unumgänglich nöthig gehalten wird , wenn die Scheidung kräftig seyn soll, daß der Mann den Scheidebrief seiner Frau in ihre Hände geben , oder auch in ihr zuständiges Eigenthum überliefern muß. — Es können sich aber auch solche Fälle eräugnen, daß der Mann den Scheidebrief wirklich in die Hände oder das Eigenthum seiner Frau hingelegt hat, und doch derselbe alsdenn für unwirksam gehalten wird. Reinlich, wenn er z. E. seine Frau schlafend fände, und ihr den Get, ohne sie vorher zu ermuntern, in die Hände legte, so wird dieses nicht eher für eine wirkliche Ehescheidung erkannt/ als wenn der Mann, nachdem er ihr den Get gegeben hatte, noch so lange bey ihr stehen geblieben, bis sie sich völlig ermuntert; Denn alsdann muß er zu ihr sprechen: Siehe, hier hast du deinen Get. - - Ist ihr aber der Gek in wahrendem Schlaf aus der Hand gefallen; so muß ihn der Mann aufheben, und wieder in ihre Hand legen. Hat er nun dieses nicht gerhan, so ist die Scheidung ungültig, und wenn auch gleich die Frau den Scheidebrief bey ihrem Erwachen selbst aufgehoben, und gerne behalten wollen. — Es hak auch ein sich scheidender Mann die Freyheit, den Scheidebrief