Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Achtzehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 286 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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286 AS »XO AS weg schicken." -7— Jedoch, heißt es weitet, wenn der Mann spräche: hare erl) leazmoch, d. h. Siehe, du sollst von nun an dein eigen (oder dir selbst überlassen) scyn: so wäre die Frau auch durch diese Worte förmlich von ihm geschieden; dagegen sey es ganz ohne alle Wirkung, wenn er nur zu der Frau gesagt hätteNde )->N N3 hnre eth b<rß Lhorin, d. i. Siehe, du sollst nunmehro eine ganz freye Person seyn. — Eben so muß er ferner, Hey der Ueberreichung des Scheidebriefs, ausdrücklich sagen: Du sollst von nun an allen Menschen frey seyn; oder, du kannst dir aus allen Menschen, einen zu deinen künftigen Gemahl wählen. — Es findet hierbey ganz und gar keine Ausnahme statt. Und wenn er sa seine Frau mit einer gewissen Mannsperson in einen üblen Verdacht genommen hätte, und er befürchtete, daß seine Frau diesen Menschen gewiß eheligen, und ihn dadurch beschimpfen würde, so muß er die verdächtige Mannsperson denen Richtern anzeigen; und diese müssen alsdenn die Verheiratung diesen verdächtigen Personen verbieten. Was nach den Rechten eigentlich Neßinsh und Aabbolah heißet, d. i. auf was für unterschiedene Art der Scheidebrief, wenn er anders gültig seyn soll, kann hingegeben und angenommen werden, wird im iz8. und izy. Abschnitt weitlauftig beschrieben. Es wird hinreichend seyn, nur blos einige wenige Fälle davon anzu