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Der Jude · 1769-01-01 · Achtzehntes Stück (1769) · p. Seite 285

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Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Achtzehntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 285 (sequence 13)
Language
German
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TL TL -85 solchen ungültigen Scheidebrief,, öbschon ihr unwissend, erhalten hätte, sich anderwärts vermählet, ihre Ehe mit ihrem neuen Manne nicht anders als für einen Ehebruch anzuseheu wäre, und die Kinder, die aus solcher Ehe erzielet worden, für lauter Mamseriin, d, i. in Ehebruch erzeugte Hurenkinder zu halten wären, so haben sie verordnet, daß man einen solchen Manne, dev währender Ehescheidung, ohne Vorwissen des Rabbiners, dergleichen Worte von sich hören lässek, Markes irmrdus schlagen soll, d. i. man soll ihn bis auf den Tod geißeln. — Und wenn er auch darthun könnte, daß, indem er den Get seiner Frauen Hingegebcn, er seine noch vorher geführte verfängliche Redensarten schon widerrufen und aufgehoben hatte; so soll er doch mit der Strafe des Bannes beleget werden. In dein r z6. und 127. Abschnitte wird geleh«. rer, was der sich scheidende Mann, indem er den Get seiner Frau hingiebt, dabey zu sprechen verbunden sey. Nach dieser Verordnung nemlich muß er sich also ausdrücken, wenn die Ehescheidung soll gültig seyn: Siehe, du sollst von mir geschieden seyn: oder auch, du sollstvon mir fortgeschickt öder weggetrieben seyn: —^ Wenn er aber an statt der gedachten Worte spräche : Ich will hinführo nicht mehr dein Mann, oder dein Herr seyn: so ist die Ehescheidung Ungültig, denn die Rabbinen sagen, es heiße-in der Heil-Schrift deutlich: weschrlchah>,,und er soll sie weg

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