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Der Jude · 1769-01-01 · Achtzehntes Stück (1769) · p. Seite 283

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Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Achtzehntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 283 (sequence 11)
Language
German
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LS MM LS r8z ten Dienst, mehr nichts, als so viel sie für ihre . Versäumnis, rechnen können, fordern sollen. Allein da sü 'Huldig sind, den Scheidebrief auf ihre eigenen Kosten, anders schreiben zu lassen, wenn er durch en, Versehen, Key der Unterschrift possul worden wäre; und weil ihnen noch überdiescs verkochen ist, eine solche geschiedene Frauensperson zu heyrachen; so ist ihnen dagegen auch erlaubet, sich ihre Versäumnis; nach Beschaffenheit der Umstande ganz gut bezahlen zu lassen. In dem rzl. Abschnitte heißt es, daß ein Get gleich anfänglich müsse Lifchmau Velisichms d. i. in des sich scheidenden Mannes und seiner Frauen Namen geschrieben werden; und da werden nun unter vielen andern Fällen, auch folgende angegeben. — Wenn einer, nachdem der Scheidebrief für ihn verfertiget, sich anders besonne, und also die Ehescheidung nicht vollziehen ließe, es fügte sich aber, daß er noch an demselben Tage und an eben diesem Orte, einen and.ern Juden anträfe, der sich auch wollte scheiden lassen, und er verkaufte ihm zu diesem Ende, seinen schon fertigen Scheidebrief, so darf der andere Jude den Scheidebrief doch nicht gebrauchen, und wenn gleich, sowohl er, als auch seine Frau, mit jenem Ehepaare, völlig gleiche Namen führten. Wenn zwey Juden gleiches Namens, ihren Weibern, die gleichfalls einerley Namen führten, zu einer Zeit, und durch einen Vothen, zwey Scheidebriefe zuschickten, und der Bore hätte die Scheide-

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