Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Achtzehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 282 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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s8r KS GXS LU ligionsverwandten Gerichten ausgefertiget, und auch von dergleichen Zeugen wäre unterschrieben worden, so ist er ungültig. Gesetzt auch, baß den Scheidebrief selbst ein Jude geschrieben hätte, und wären auch bey besten Uebergabe, noch einige andere jüdische Zeugen mit dabei) gewesen, so ist er . doch ungültig. Wenn aber eine Frau, einen Scheideörief vorzeuget, unter welchem die Namen der Zeugen fremd und unter Juden unbekannt sind, so wird es also damit gehalten. Sind es würklich bey denen Juden, ganz und gar ungewöhnliche Namen; so ist der Scheidebrief gültig, und die Frau kann sich anderwärts verheyrathen. Denn, sagen sie, mankönne doch wohl glauben, daß der Rabbi welcher den Get hatte lasten ausfertigen, die Zeugen als Juden mäste erkannt haben, weil er sonst dergleichen fremde und unbekannte Unterschrift, ohnmöglich würde haben paßiren lasten. Wenn es aber solche Namen sind, die sowohl unter den Juden als auch bey andern Nationen bräuchlich und gemein sind; so wird ein solcher Scheidebrief für unkräftlg erkläret, und das Weib, darf, ohne anderweitigen unzweifelhaften Beweist, sich -nicht wieder verheyrathen, weil es, wie sie sagen, seyn könnte, daß der Rabbi die Zeugen nicht gekannt, , und daß er sie nur deswegen für Juden gehalten hätte, weil ihre Namen auch unter Juden hier und da gewöhnlich wären. Endlich befiehlt noch dieser Abschnitt, daß die Zeugen für ihren bey einer Ehescheidung geleisteten