Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Achtzehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 281 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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r8r LS OXO LS Aus dem 129ften Abschnitt bemerken wir, däß wenn ein Muimner, d. l. ein Jude der zu einer andern Religion übergegangen ist, seiner im Judenthnm zurückgelassenen Frau einen Scheidebrief giebt, so ists unumgänglich nökhig, daßIder Name,'den er als Jude gehabt, in den Ger geschrieben werde. Denn wenn nur sein neu angenommener Name darinnen geschrieben stünde; so wäre ein solcher Ger ungültig. — Wenn eines solchen Proselyten Jüdischer Sohn, feinem Weibe einen Scheidebrief schreiben läßt, so muß er sich sowohl in den Get selbst, als auch bey der Unterschrift, nach seines Vaters Namen nennen lassen; . ob sich gleich eines solchen MummerS Sohn in andern Fällen, alsz. E. wenn er zu der Gesetzrolle herzu gerufen wird, oder in Nnterschreibung, seiner Briefe und Wechselnicht nach des Va-. kers, sondern nach seines Großvaters Namen zu nennen verbunden ist. -— Wenn ein solcher , als ein Zeuge bey der Verfertigung eines Scheidebriefes von jemand andern gebraucht würde, so müßte er alsdenn auch den Namen seines (nach ihrer Meynung) bösen und gottlosen Vaters hinsetzen. - Dieses nun zu verhüten, braucht man einen solchen Menschen lieber gar nicht als Zeuge. Der i zoste Abschnitt verordnet, baß wenn die Zeugen weder schreiben noch lesen konnten, ihnen der Scheidebrief müsse vorgelesen, mW ihre Namen die sie unterschreiben, vorgemahlet werden. — Wenn ein Scheidebrief, bey andrer Re- S; ' li-