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Der Jude · 1769-01-01 · Achtzehntes Stück (1769) · p. Seite 280

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Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Achtzehntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 280 (sequence 8)
Language
German
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-zo OXO in MmMonathAsjnr soll verfertiget werden, indem einige Rabbinen behaupten, der Name dieses Monathes mäße mit zwcy Jods,'ncmlich also, geschrieben Werden; Andere hingegen sprechen, es müsse nur schlechtweg, -w heissen. Anmerkung: Da man solchergestalt nicht wohl wissen kann, nach welchem Ausspruch, man sich eigentlich hierbey zu richte» habe, so ist die Verordnung gemacht, daß ohne dringende Norh, weder an einem Neumondfeste, noch in den; ganzen Monath Ijnr, ein Scheidebrief solle ausgefertiget werden. " Nach dem 127. Abschnitte ist ein Scheidebrief ungültig, wenn cr viplv Mttckdo»» ist, d. h, wenn er zu früh geschrieben ist, so daß er nemlich, nicht so gleich, da er geschrieben worden, der Frau auch übergeben werden können. —— Wenn ein Scheidebrief der am Tage geschrieben worden, erst in der Nacht, von denen Augen unterschrieben, worden wäre, so ist der von Rechtswegen auch untüchtig; sedoch in dem Fall nicht, wenn manes nicht hätke'ändern können, und die Ehescheidung ' keinen ferner» Aufschub leiden wollen. Wen» eine Frau, die durch einen GetbNuckdsm verabschiedet worden, sich anderwärts ver- Heyrathet hätte,so muß sie von dem zweyten Manne schlechterdings wieder geschieden werden, und ihw erster Mann darf sie auch nicht wieder zu sich nehmen. —. Aus'

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