Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Achtzehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 278 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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-78 LS »X* LS le, s§ müsse seincnr Willen nachgekommen werden. Der iLgsts Abschnitt sagt, worauf man eigentlich einen Scheidebrief schreiben solle, lind da spricht der Verfasser: Ein Scheidebrief, der auf irgend etwas, wovon man sonst bey allen andern dergleichen Fällen keinen Gebrauch machen dürfte, wäre geschrieben worden, scy diesem ohn- - geachtet dennoch gültig; allein auf etwas, das man von Rechtswegen zu verbrennen, oder sonst zu vernichten verbunden wäre, als z. E. auf solche Dingo, die einem Abgotte geweihet, oder die am Passah Lhomeydick worden, d. i. mit etwas gesäuerten bestecket worden wären, dürfe er gar nicht geschrieben werden. Kurz, der Scheidebrief kann auf aste diesenigen Sachen geschrieben werden, die nicht Erd, Wand, Bank, Mauer, Nied und Nagel feste sind. So kann man ihn z. -E. auf die Hand eines Sclaven, oder auf das Horn einer Kühe, schreiben lassen. Ie- ' doch muß in solchem Fall der Mann seiner Frau den Sclaven oder die Kühe , entweder selbst m,it eigener Hand, oder durch einen Vothen überreichen; Wollte aber der Mann dem Sclaven die Hand, oder der Kühe das Horn abschneiden lassen, und also der Frau nur die blose Hand, oder das blose Horn worauf der Scheidebriefstünde, übergeben und zustellen, so wäre ein solcher Schridebrief ungültig und unkräftig. Es ist aber hier in allen diesen Fällen nur davon die Rede, wenn einer