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Der Jude · 1769-01-01 · Achtzehntes Stück (1769) · p. Seite 276

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Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Achtzehntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 276 (sequence 4)
Language
German
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276 OXO LK Es heisset demnach im 109. Abschnitte des nur gedachten Tract. Niemand sott eine Frau nehmen, wenn er gleich dabey im Sinne hat, sie künftig wieder von sich scheiden zu lassen. Wenn er es aber der Frauensperson bald anfangs saget, daß er sich mit ihr nur auf eine gewisse Zeit vermählen, nachhero aber sich wieder von ihr scheiden wolle, und sie ist dieses zufrieden, so ist ihm dieselbe zu ehligen gar wohl erlaubt. — Niemand soll sich von seinem ersten Weibe scheiden lassen, es müßte denn geschehen, daß er etwas schändliches an ihr wahrnehmen; weil, wie der Verfasser anzeigt, über einen solchen, der sein erstes Weib ohne eins gegründete Ursache zu haben, verstoße, so gar der Altar des Herrn Thronen darüber vergieße. — Mit der zweyten Frau aber braucht einer so sehr behutsam nicht limzugehen. Denn wenn sie der Mann auch nur hassen sollte, so kann er sie schon von sich scheiden. Jedoch darf es heutiges Tages nach des Nabbi Ger-» sorrs einmahl festgesetzter Verordnung nicht anders, als mit der Frau eigener Einwilligung bey Strafe des Bannes, geschehen. — So bald sich über ein Mann von seiner Ehefrau geschieden hat, so darf er mit derselben nicht mehr in einbm Hofe oder Hause wohnen. Ist nun der Mann Noch darzu ein Kohen, so soll er sogar nicht einmahl in einer Güsse, oder auch in einem kleinen Dorfe mit ihr zugleich wohnen. — Wenn auch gleich die geschiedene Frau sich wiederum anderweit vermählet hak, so darf dennoch ihr erster Mann, und wen« .er

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