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Der Jude · 1769-01-01 · Achtzehntes Stück (1769) · p. Seite 274

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Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Achtzehntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 274 (sequence 2)
Language
German
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274 , - AU O>(* AU khen, dem Rabbi - - gesprochen: Nimm an meinen Scheidebrief von meinem Manne dem Rabbi - - Deine Hand sey so gut als die weinige, und dein Empfang eben so gut als ob ich selbst den den Brief empfangen hätte. Wenn du empfängst den Scheidebrief in meinem Namen, und sobald als er in deine Hand gekommen ist, so will ich von meinem Manne geschieden, und sedem andern zur Ehe frey 'seyn. Alles was wir mit angehöret haben, und was vor uns geschehen ist, Haben wir, ausgezeichnet, und zu desto mehrerer Bekräftigung unterschrieben. Denn dieß alles ist gewiß, und wahrhaftig geschehen." , Wenn nun ein solcher Gevollmachtigter, nach vorher aufgezeigker Vollmacht, den Scheidebrief mit allen dabey erforderlichen Gebrauchen angenommen hat, so muß er, wenn er denselben der Frau überbringt., einen Schein von denen bry der an ihm geschehenen Uebergabe'des Scheidebriefes besitzenden dreyen Richtern zu seiner Beglaubigung derselben zugleich mit überreichen, lind darinnen wird nun -bezeuget, daß von allen den erforderlichen Gebräuchen bey der Ueberreichung des Scheidebriefes nicht,s sey versehen und vergessen ' worden, und daß sr auch den Scheidebrief selbst perchalich angenommen habe. Dieses alles müssen obgedachte drey Richter zu mehrerer Bekräftigung durch ihre eigenhändige Unterschrift bestattgen. Zuletzt muß sich auch noch der'Mann selbst mitunterschreiben, und dieser seiner Unterschrift zur

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