Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Siebzehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 268 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2577043-2577046-9903432--1633-2578615- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
-6r LL sx» Weibe - -> der Tochter - - und überreiche ihr solchen an dem Orte, wo du sie finden wirst. Deine Hand sey für die,weinige, und dein Mund sey so als der meinige, u»d alle deine Worte als die weinigen. — Deine lleberreichung und alles was du hierbeythun wirst, sey eben so kräftig und gültig, als wenn ich solches selbst verrichtet hätte. Ueberdieses gebe sich dir auch noch Gewalt, alle diese meine Befehle einem jedem andern aufzutragen, und dieses so lange bis der dir jetzt übergebene Scheidebriefentweder meinemWeihe selbst, oder ihren Bevollmächtigten richtig eingehändiget seynwird.,, Hierauf muß nun der Bothe den Scheidebrief auf eben die Art und unter allen denenjenigen Gebrauchen, mit welchen ihn die Frau selbst von dem Manne wenn er persönlich zugegen wäre erhalten würde, annehmen. > " 99>) Der Mann känn seiner Frau auch einen Bedingungs-Scheidebrief V3 Get Al tiiai genannt, geben; Jedoch darf alsdenn in dem Scheidebrief selbst die Bedingung nicht mit enthalten seyn, sondern sie muß bey dessen llebergebung blos mündlich mit dazu gesaget werden. z. E. Wenn ein Mann eine Reise zur See vor hätte, oder auch nur auf eine lange Zeit wegen einer Reise zu Lande, abwesend ftyn wollte, so kann er noch vor seiner Abreise seinem Weibe einen Scheidebrief aus dieser Absicht, ertheilen, damit das Weib, wenn er unglücklicher Weife