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Der Jude · 1769-01-01 · Siebzehntes Stück (1769) · p. Seite 267

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Siebzehntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 267 (sequence 13)
Language
German
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TS -XO LM 267 noch die Worte: „ Deine Tochter - - welche mein Weib war,, mit in sich enthalten. Anmerkung: Um nun dieses zu verhüten, daß nemlich nicht zwey Scheidebriefe brauchen abgefaßetzu werden, hat man die Gewohnheit eingeführet, daß eine solche junge Person, in Gegenwart und mit Genehmhaltung ihres Vatersden Scheidebrief selbst übernehmen darf. 97. ) Wenn der Ehemann den Scheidebrief einem Bothen übergiebtso ist, wie wir oben gehöret haben, nöthig, daß er den Bothen so zu reden, zu dieser Verrichtung in Beyseyn einiger Zeugen öffentlich einsetze und einweyhe. Diese Einsetzung muß aber, wenn sie anders kräftig seyn soll, mit diesen Worten geschehen: „Sieht, ich - - Sohn - - mit den Beynamen - - verordne dich - - Sohn - - zu einen Bothen, daß du meinem Weibe - - der Tochter - » den Scheidebrief einhändigen sollst» Ich ertheile dir hierbey die Vollmacht, daß du an deiner Stelle auch wieder einen andern Bothen, und dieser wenn es nöthig seyn sollte, ebenfalls an seiner Statt wiederum einen andern, und so fort, ein jeder bedürffenden Falls einen andern einsetzen könne.,/ . 98. ) Wenn der Scheidebrief fertig ist, und der Rabbi denselben unter dem gehörigen Cerimoniel durchlesen hat, so giebt derselbe ihn dem Manne, und dieser dem Bothen, mit diesen Worten: „Du - - Sohn - - bringe diesen Get meinem ' Weibe

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