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Der Jude · 1769-01-01 · Siebzehntes Stück (1769) · p. Seite 266

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Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Siebzehntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 266 (sequence 12)
Language
German
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25L DX» b Scheidebrieb auch selbst' annehmen; Gesetzt auch sie wäre schon in den Ehestand getreten. 94-) Ist eine Letannah aber zu der Zeit da sie geschieden werden soll, noch eine Braut, so kann ihr Vater, an ihrer statt, den Scheidebrief annehmen. Anmerkung: Dieses gehet auch noch alsdenn an, wenn die Braut schon völlig mannbar, und eine so genannte Bogeros in ihrem Braut» silande geworden ist, wenn sie nur bey ihrer Verlobung noch eine Letamrah oder Neuiruh gewesen ist. 9>.) Soll aber eine Retannah als Braut können geschieden werden, so muß sie wenigstens so viel verstehen, ,daß sie einen Get von einer /eben andern Sache zu unterscheiden im Stande ist. — Der Rabbi Salomo Iarchi will zwar in diesem Falle, wenn nemlich die Braut noch so gar kindisch ist, nicht einmal erlauben, daß ihr Vater an ihrer Stelle den Scheidebrief annehmen solle; allein Rabbamr Tam, und mit diesem noch viele andere behaupten) daß der Vater indem Falle den Scheidebrief gar wohl annehnrerr,könNe. 96.) Wenn ein Vater selbst im Namen seiner unmündigen Tochter den Scheldebrief annehmen soll, .so müssen zwey Scheidebriefe geschrieben werden, wovon der eine nur auf die gewöhnliche Art abgefassek werden darf; der andre aber, den der Vater annehmen soll, muß außerdem

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