Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Siebzehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 265 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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LS OX* LS -Sr nen Get, welchen dir dein Mann - - Sohn - - mit dem Heynamen - - zuschicket, und vermöge dejstn du nrin von ihm geschieden, und jedem andern zu fernerweitiger Verheyrathung frey sey» - sollst. Denn dieser Scheidebrief ist in meiner Gegenwart aufgesetzet und auch unterschriebe» worden. — Nach'diesen nimmt der Rabbi de» Get bon der Frau, ließt solchen nochmahls alle» Anwesenden laut vor, wiederholet auch alle vorhin schon an den Bochen gerhane Fragen, und zerreisset, oder schneidet alsdenn.den Get kreuzweis von einander, und rufet dabey über diejenigen, welche den Scheidebriefetwa in der Folge unkräftig zu machen suchen würden, den Bann aus. Zuletzt ermahnet er die Frau, daß fix such eher nicht, als nach Verlauf von 90. Tagen, wieder verehlichen solle. (S. oben den 87. Satz.) 92.) Eine!7setiirah d. i. eine Frauensperson, die noch nicht völlig mannbar ist, sie mag nun noch blos Braut, oder schon eine würkliche Frau gewesen seyn, muß, wenn sie sott geschieden werden, den ScheideDief selbst übernehmen. Denn ihr Vater kann eigentlich an seiner Tochter Stelle keinen Scheidebrief annehmen, ausgenommen in den beyden Fällen, die in dem 94. Satze wkrden angeführet werden. 9Z.) Eine Retannah d. i. eine solche junge Frauensperson, die noch unter dem Alter von 12./ Jahren, und folglich noch Neuirah ist, ckuß den R 5 Schei-