Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Siebzehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 262 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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«4» OX» LM slv' VZ Get Jofchen d. i. ein alter Geb, und wäre gänzlich ungültig und unbrauchbar —- Im 91. Satz wird die Ordnung angezeiget wie es gehalten werden soll wenn der Scheldebrief der Frau durch einen Bothen zugesendet worden. Denn da muß sich» derselbe zuförderstbey dem Rabbi desselben Orts, wo sich die Frau aufhält, melden, und wird hierauf von dem Rabbi nebst seinen Beysißern also befraget: Was ist dein Anbringen? — dieser antwortet: Ich bin ein Schwach, d. i. Bothe, des - - Sohns - - zu scheiden seine Frau - - die Tochter Der Rabbi fraget weiter: Hat der Mann nicht etwa eine gewisse Zeit dazu bestimmet, oder sich etwas dabey bedungen. -7— Auch diese Frage muß der Bothe wieder, feiner Instruction gemäß, beantworten. — Darauf wird auch die Frau bon dem Rabbi gefraget, ob sie den Scheidebrief annehmen wolle, oder nicht; und ob sie etwas barwider einzuwenden habe? — Ist nun das Weib entschlossen, den Scheidebrief anzunehmen, so muß der Bothe sogleich seine Vollmacht vorzeigen; welche dann öffentlich vor dem Rabbi vorgelesen wird. Befindet man dieselbe in allen Stücken richtig, so muß der Bothe noch auf folgende Fragen Antwort geben: Ob der Mann, ha er ihn zu seinen Bothen angenommen und bestimmet habe, auch vollkommen gesund gewesen sey? ob er selbst nicht etwa nach erhaltener Vollmacht gehöret habe, daß der Mann sein Unternehmen bereue, und folglich dadurch seine ihm ertheilke Voll-