Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Siebzehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 261 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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LS OXO LS s6r 87. ) Der Rabbi gebiethet hierauf der Frau, daß sie sich nicht eher, als nach 90. Tagen wieder anderweit verheyrathen solle. Anmerkung: Zu diesen 90. Tagen darf weder der Tag, an welchem sie den Scheidebrief erhalt, noch derjenige, da sie sich wieder aufs neue verlobet, mitgerechnet werden. ' 88. ) Die tlebcrgabx eines Scheidebriefes muß bey Tage geschehen. 89. ) Wenn die Gemeide das Mnirif oder Abendgebcth schon verrichtet hat, so darf die Uebergabe des Scheidebriefes, (und wenn es auch gleich noch würklich Tag wäre) nicht mehr borgenommen werden. Jedoch leidet dieses seine Ausnahme, wenn die größte Notwendigkeit vorhanden, ist, und die Sache nicht verschoben werden kann. Denn in diesem Falle kann ^ine solche Nebergabe auch wohl gar mitten in der Nacht vorgenommen werden. — Ueberdies ist noch zu bemerken, daß der Scheidebrief an eben dem Tage, an welchem er geschrieben worden ist, auch müsse übergeben werden. Befindet sich aber das Weib an einem andern Orte, und der Mann überschicket ihr den Scheidebrief durch einen Bothc-n, so fallt auch dieses Gesetz alsdenn gänzlich hinweg: . / 90. ) Es darf sich der Mann sowohl unter der Zeit , da der Scheidebrief geschrieben, als auch da derselbe der Frau überreichet wird, mit ihr alsein nicht unterreden. Denn, wenn dieses geschähe,. so hieße alsdenn der Scheidebrief ein R s IN