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Der Jude · 1769-01-01 · Siebzehntes Stück (1769) · p. Seite 260

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Siebzehntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 260 (sequence 6)
Language
German
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26s . LL ne, wenn es nöthig ist, sowohl die Worte selbst, die er dabey sprechen muß, vorsagen, als auch deren wahren Innhalt erklären und verständlich machen. — Einige haben die Gewohnheit den Scheidebrief vor der llebergabe, so wie einen andern Brief zusammen zu legen; Andere hingegen halten davor, daß er in der Form, wieder geschrieben worden, überreichet werden müsse, und zwar deswegen, damit alle Anwesende die Schrift beyderlleberreichung alsdenn desto besser sehen könnten. 85. ) Sobald nun der Mann den Get in der Frauen Hände hat fallen lassen, und seine Hand schon wieder zurück gezogen, so schließet sie sogleich ihre Hände gänzlich zusammen, um den Scheidebriefrecht feste zu halten, und Hebet sie darauf hoch in die Höhe; da dann der Rabbi denselben aus ihren Händen wieder heraus nimmt, und ihn nochmals vor allen Anwesenden laut herlieset, zugleich aber auch allen denjenigen, welche etwa diesen Get etwas zuwider auszusprengen, sich unterstehen würden, mit einem Banne drohet. 86. ) Wenn nun alles dieses beschriebener maaßen geschehen ist/ so muß endlich der Rabbi den Scheidebrief sogleich kreuzweis von einander reißen, oder schneiden. Anmerkung. In den jetzigen Zeiten darf der Scheidsbrief nicht mehr zurissen werden, sondern der Rabbi muß denselben zu sich in seine Verwahrung nehmen. 87.)

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