Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Siebzehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 259 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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»XV »5, cken. — Vorzüglich soll sie der Rabbi fragen Ob sie auch den Scheidebrief gutwillig anneh me; Und wenn sie nun solches mit einem deutlichen Ja beantwortet hat;' so führet er also fort: „So wisse denn,daß du durch diesen Scheidebrief von nun an gänzlich von deinem Manne geschieden seyst! — Weiter fraget er sie, ob es auch mit der Refubbnh, d. i. mit der Eheverschreibung in allen seine völlige Richtigkeit habe, so daß nicht etwa zuletzt Zankund Streitigkeit daher zu befürchten sey? 82.) Ferner muß der Rabbi auch das Weib warnen, sich Key Annehmung des Gets von niemanden Handreichung leisten zu lassen, üud zu der Zeit nichts anders in die Hände zu nehmen. 8z.) Die .Frau darf ihre Hände nicht eher zusammen halten, als bis es ihr dev Mann heisset, und dann muß sie solche wenigstens drey Hän? de hoch von der Erde in die Höhe heben. —- 84.) Daraufgiebk ihr der Mann den Scheidebrief mit folgenden Worten: Siehe, hier hast du deinen Get; Nimm ihn an, denn du sollst durch denselben von nun an von mit geschieden, und jedem Andern frey seyn. d. i, Du kannst,dich, nunmehro verheyrathen, mit wem du willst. Anmerkung: Ehe dieses noch geschiehst, soll der Rabbi zuvor zu den Zeugen, welche der Einhändigung des Scheidebriefes mit beyzuwohnen vorgeladen worden sind, sprechen: Sie sollten auf die hleberreichung desselben wohl Achtung haben. —, Desgleichen soll derselbedem Man- R 2 ne. »»