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Der Jude · 1769-01-01 · Sechzehntes Stück (1769) · p. Seite 253

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Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Sechzehntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 253 (sequence 14)
Language
German
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2;z Ztz.4 MO - - Sohns - - zu scheiden seine Frau - - die Tochter - - Lisch,nau rc. llnd darauf Muß die Unterschrift sogleich erfolgen. 60. ) Der Anfang, einer jeden Unterschrift, Muß gleich forne, vom Anfang der Linie gemacht 'werden, so daß gegen der rechten Seite kein Platz mehr übrig bleibet. 61. ) Ferner darf zwischen der Unterschrift teyder Zeugen kein Platz, der zwo Linien groß, ge« lassen werden. — Jngleichen sollen sie auch mit des sich scheidenden Mannes eigenthümlicher Fe« der und Dittte schreiben. 62. ) Jedes Zeugen Unterschrift, muß seinen und seines Vaters Namen, und die Anzeige enthalten, ob er ein Kohett, oder ein Levik sey. Ihre Titel aber und Beynamen, dürfen sie nicht mit Hinzusetzen. 6z.) Die Unterschrift der Zeugen, mußebett so wie der Scheidebrief selbst, ohne einigen Fehler. uNd Tadel seyn. , 64.) Der Schreiber, darf sich nicht mit unterschreiben. 6z.) Die Unterschrift jedes Zeugen muß erst ganz trocken werden. 66.) Hierauf wird der Get von dem Rabbi und denen Zeugen mit großer Aufmerksamkeit durchgelesen. Anmerkung: Es wird hierbey zugleich alles ge« ' nau durchgesehen, ob nicht etwa ein Wort oder ein Buchstabe zu viel oder zu wenig, darinnen anzutreffen ist , (Im Texte heisset es

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