Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Sechzehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 252 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/2577043-2577046-9903431--1615-2578598- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
GM 2?? §;.) Wenn der Schreiber zu schreiben anfangen will , so muß er vorher vie Zeugen folgendergestalt anreden: Ihr Zeugen! - - Sohn - und - - Sohn - - höret mir zu! Ich schreibe diesen Get im Namen - - des Sohns - - um dadurch von ihm die Frau - - die Tochter - - IvUN Listhmmk, rn seinen Namen, Veilschmah, und in ihren Namen Nir^-O Uischein Lrrsiuß, und wegen der gänzlichen Absonderung oder Ehescheidung zu scheiden. -—- Hierauf muß ex sogleich zu schreiben anfangen. . Anmerkung: Der Schreiber soll sich hüten, daß er nicht Besirugin, d. i.-abgebrochen,,, oder Absatzweise schreibet, Ueberdieß soll er sich auch ein untrügliches Merkmahl an dem Scheidebriefe nehmen, ehe er denselben aus seinen Händen giebt.' 56.) Der Ger nuiß erstlich völlig trocken styn, ehe sich die Zeugen unterschreiben dürfen. 57-) Ist er recht trocken, so müssen die Zeugen den Scheidebkief erst durchlesen, hernach aber genau nach ihren an denselben angemerkten Kennzeichen, (s. oben Saß 22.) sehen, und alsdenn, einer unter den andern sich uncerschreiben. 58.) Indem sie sich unterschreiben, so muß allemal einer bey des andern Unterschrift gegenwärtig seyn, und das Unterzeichnen mit ansehen.; 9.) Ehe sich aber die Zeugen unterschreiben, so muß ein jeder folgende Worte sagen: Ich, - - Sohn -? unterschreibe diesen Gekim Namen > - Sohns