Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Sechzehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 254 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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LS GZ«O LS. 254 und ob alle Regeln eines Scheidebriefes dabey beobachtet worden sind. Um nun hierinnen gewiß'zu werden, so ,'soll man einen andern Scheidebrief dagegen halten, oder denselben, noch andern Gelehrten des Orts, zum Durchsehen zu schicken; sich aber bcy diesem Falle wohl vorsehen, daß der Scheidebrief weder sieckigk noch schmutzig gemacht werde. — Wenn dieses alles beschriebener maaße» richtig zu Stande gebracht worden ist, so muß der Mann dem Schreiberdas übrige Perganlent und alles Schreibegeräthe wieder zurück schenken. —- Darauf werden, uni die ganze Sache recht ruchtbar und bekannt zu machen, zehn oder auch noch mehrere Männer herzugerufen, und in deren Gegenwart endlich der Scheidebrief der Frau übergeben.—Ausser Liefen werden auch noch zwey besvndereZeugeu, ili'Vv Ede Mesirah genannt, erwählet, in deren Gegenwart der Get muß übergeben werden. Man psieget aber gemeiniglich , die beyden erstem Zeugen, die den Scheidebrief unterschrieben Habens auch überdieß noch mit dazu zu nehmen. —, Hier stehet der Rabbi auf, und stellet sich zwischen beyde gedachte Zeugen, und der Schreiber nebst denen sich scheidenden Eheleuten, stellen sich, gerade dem Rabbi gegen über; welcher denn den Scheidebrief laus herliesek. — Wenn er fertig ist, fraget der Rabb! den Schreiber: Ist das der Get den du geschrieben hast? Hak dir der Mann auch alles was zum schrei«