Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Sechzehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 251 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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»;r HS »X» HL darf nicht in den Buchstaben .1 He, ober kl Chedt der obern Linie hineingehen, u. ft f, 49. ) Es darf kein einziger Buchstabe über den Rand, weder zur Rechten noch zur Linken, hinaus gedehnet werden. 50. ) Ist von ohngefähr auf einen Buchstaben ein Tintenfleck gekommen, so daß er dadurch unkenntlich geworden ist, so kann man dieses nun auf keine Weise wieder abandern, sondern es muß alsdenn ein neuer Scheiöebrief geschrieben werden. . > 5 i.) So muß auch ein anderer geschrieben werden, wenn der Schreiber statt eines NM7Ä V Mem petucheh, ein O Mcm Gcru- »nah, geschrieben hätte; d. i. wenner in die Mitte eines Wortes, die Form des End-Buchstabens aus Versehen hin geschrieben hätte. 5 2.) Auf das Pergament selbst, darf eben so wenig ein TrsHtllfjch, d. i. ein Fleck oder irgend etwas unreines kommen. Noch weniger aber darf der Schreiber auf einen solchen Ort, wo zuvor etwas, ausgelöschet oder radiret worden, wieder von neuen schreiben. 58.) Der Schreiber muß genau Achtung geben, daß er, den Scheidebrief nach allen gehörigen und ihm vorgeschriebenen Regeln schreibet. 54.) Findet sich in einem Scheidebriefe ein solcher Fehler, daß deswegen wieder ein neuer muß geschrieben werden, so muß auch der Mann sowohl dem Schreiber, als auch den Zeugen, erst wieder von neuen Vollmacht dazu ertheilen. 5)-)