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Der Jude · 1769-01-01 · Sechzehntes Stück (1769) · p. Seite 249

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Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Sechzehntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 249 (sequence 9)
Language
German
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-4» LL *XO Frauen, oder ihres Gevollmächkigte» Hände, so soll sie von Stund an von Mr geschieden seyn,und sogleich jedem andern zu fernerweitiger Verheyrathung frey stehen. Zi.) Bey dieser ersten Art von Scheidebriefen findet kein Tnai, d. i. keine Bedinr gung, nemlich wenn der Mann seinem Weibe den Scheidebrief unter einige« Ausnahmen geben wollte , statt. Von welcher Art der Scheidebriefe weiter unten wird geredet werden. 32. ) Wenn der Mann aus gewissen Ursachen für gut befände, sich von der Frau erst zu einer gewissen Zeit scheiden zu lassen, seine Geschäfte aber ihm nicht zulassen wollten, diese Zeit abzuwarten, so ist nöthig, daß er es dem Bothen ausdrücklich sage, daß er, wenn'er der : Frau den Scheidebrief giebt, ihr zugleich mit andeuke, daß sie nicht eher, als zu der bestimmten Zeit von ihm geschieden seyn solle. 33. ) Wenn der Mann eilig zu verreisen hat, so ist es auch nicht notwendig, daß der Boths just zugegen sey, sondern der Mann saget in Gegenwart der Zeugen, daß er den und den zum Bothen in dieser Sache bestimmt habe, und dieses wird von den Zeugen niedergeschrieben. Der 34. und 3?ste §. enthalten das, was wir im 24. und,28sten oben gesagt haben. 36.) Ehe der Schreiber zu schreiben anfangt/ soll er erst den Ehemann fragen, wie sein undseines Vaters Name heisse; ob er, oder sein Vater zw een verschiedene Namen, oder nur einen Bey- , H Z M«

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