Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Sechzehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 248 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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s«r LL EXG LL! 27.) Der Boche muß völlig mannbar seyn, welches auch bcy dem Ehemann, der. einen Wochen wegschicken will, erfordert wird. Denn sie haben eine Regel, welche also heißt: „Ein Kleiner oder Unmündiger kann keinen Wochen aussknden, und auch keinen abgeben. Und diesen Bocheri muß der Mann in Gegenwart der Zeugen ernennen. — 2 8.) Es darf der Bothe keine von denen im yten Satze erwähnten Personen, auch kein blinder, und noch weniger ein offenbarer Sünder seyn. 29,) Wenn sich beyde Eheleute in einer Stadt befinden, so darf der Scheidebrief nicht durch einen Bothen überschickt werden. zo.) Kann der Mann nöthiger Geschäfte wegen nicht so lange warten, bis der Scheidebrief fertig ist, so muff er zum Schreiber und den Zeugest, die im 15. und i6ten Satze enthaltenen Worte sprechen, und zu solchen noch hinzu fügen: „Ich bestelle und verordne den - - zum Bothen, um den Scheidebrief meiner Frau - - der Tochter - - wo er sie antrift, zu überreichen. , Seine Hand soll stakt der meinigen, sein Muud statt meines Mundes, seine Worte statt meiner Worte, seine Verrichtung statt der meinigen, und sein Ueberreichen stakt meines seyn. Ich bevollmächtige denselben diesen Scheidebrief entweder selbst, oder durch einen^andern, und wenn es nöthig wäre, auch durch mehrere Bothen zu bestellen. Und kommt nun gedachter Scheidebrief in meiner