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Der Jude · 1769-01-01 · Sechzehntes Stück (1769) · p. Seite 247

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Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Sechzehntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 247 (sequence 7)
Language
German
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LS MO LS »47 ben und zu unterschreiben. — Vor allen Dingen aber, muß auch den Bothen gesaget werden, daß es ihm schlechterdings nicht erlaubt sey, die geschiedene Weibsperson etwa selbst zu Heyrathen; und es ihm nichts helfen werde, wenn er hernach sagen wollte, wenn er es gewußt, so hatte er bey dieser Sacke keinen Bothen abgegeben. Auch soll der Rabbi den Bothen. anbefehlen, daß er sichgleichfalls ein Kennzeichen an dem Scheidebriefe merken solle. , 2 5.) Es ist daher nothig, daß der Mann den Bothen, noch ehe der Anfang zu Verfertigung des Scheidebriefes gemacht wird, zu sich komme« lasse, - - / . 26.) Wenn der Mann den Scheidebrief durch seinen Bothen überschickt, so thut er sehr wohl, wenn er sich den Bothen vorhero durch einen gesetzlichen Eyd noch besonders das Versprechen thun läßt, nicht etwa bey der llebergabe solche Morte von sich hören zu saßen, wodurch der Schei« dcbrief seine Kraft verliehren und ungültig gemacht werden könnte. Anmerkung: Ist der Vothe etwa ein iviVrs Mcfchlltned, d. i. einer der zu einer ändert« Religion übergetreten, und der also einen Eyd auf die Thorah nicht sonderlich achten würde, so soll man ihn lieber einen solchen Schwur auflegen, kraft dessen er sich von dem Antheil am ewigen Leben loßsagen muß, im Fall er treuloß handele. 27^

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