Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Sechzehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 246 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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-4« LS O^G LS 2Z.) Es ist daher» sehr gut und rathsam,daßsvwohl die Zeugen, als auch der Ehemann selbst bey dem Schreiber stehen bleiben, bis der Scheidebrief geschrieben, unterschrieben, lind der Frau überreichet worden ist, weil aufdicse Art, am leichtesten verhütet werden kann, daß nicht etwa eine unrechte r^-rp"!iv Modoa, d. i. eine Einwendung, oder eine zweydeutige Redensart, wider welche man allerhand Einwendungen machen könnte, mit eingemischk werde. Anmerkung: Es ist solches um deswillen nöthig, weil, wenn unter der Zeit etwa von dem Jnnhalte, oder solchen Dingen, die den Scheidebrief betreffen, geredet worden, es alsdenn leichte möglich wäre, daß eine solche Redensart mir hinein geschrieben würde, wodurch der Scheidebrief untüchtig und unkraftig gemacht werden könnte. 24.) Will der Mann den Scheidebrief durch einen Bothen der Frau zuschicken, so muß derBothe wenigstens in der Zeit, wem die Namen des Ehepaares, ingleichen wenn die Zeit niedergeschrieben wird, und die Zeugen sich unterschreiben, gegenwärtig seyn. llnd eben so muß auch der Bothe wohl Achtung geben, ob die ganze Handlung, so wie es sich gehöret, in des Mannes und Weibes Namen verrichtet wird. Anmerkung: Einige sagen, daß der Vothe auch, alsdenn zugegen seyn müsse, wenn der Mann sowohl den Schreiber, als den Zeugen die Vollmacht erkheilet, den Scheidebrief zu schreibe»