Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Sechzehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 245 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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LS »x» LS »45 ben sind hiermit alle zerstöret, und gänzlich wiederrufen. Gleichergestalt bezeuge ich auch hiermit, meinetwegen selbst, -aß ich wissentlich nicht ein Wort wegen dieses Schcidebriefes vorgebracht habe, weswegen er für untauglich könnte gehalten werden. Wie ich denn auch hiermit alle Zeugen für untüchtig erkläre, und sie verwerfe, welche bezeugen wollten, -aß ich so etwas vorgebracht hätte, wodurch der Scheidebrief seine Gültigkeit verlieren könnte. Anmerkung: Im 134. Abschnitte des gemeldeten Tract. findet man diese Formul abgekürzter. 21. ) Es muß der Ehemann auch darauf mit sehen, daß wenn er zum Schreiber spricht, daß ec schreiben soll, dieses die Zeugen auch mit anhören müssen. Nachhero muß er ihnen gleichfalls selbst anbefehlen den Scheidebrief zu unterschreiben. Die Zeugen aber müssen in der Zeit, wenn der Schreiber die Namen des sich scheidenden Ehepaars, und die Zeit dieser unternommenen Scheidung aufschreibet, dabey stehen, damit sie auch alles genau sehen können; ingleichen müssen sie wohl darauf aufmerken, ob auch der ScheidebriefIvV'? NvV'-') Lischmo Vclischnm, d. i. in sein und seiner Frauen Nahmen geschrieben wird. 22. ) Die Zeugen müssen sich ferner an dem Scheidebrief ein Kennzeichen merken, damit wenn sie nach niedergeschriebenen Namen und Zeit der Scheidung, etwa heraus gegangen waren, sie bey ihrer Zurückkunft ihn wiederum genau zu kennen im Stande sind? Q s 2Z.