Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Sechzehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 244 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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«14. LS *XO LS muß der Mann auch denen Zeugen ertheilen, alle die verlangten Scheidebriefe zu unterschrieben. 18. ) Der Schreiber darf nicht eher schreiben,, und die Zeugen sich nicht eher unterschreiben, als bis sie den Befehl dazu selbst 'aus des Ehemannes Munde erhalten haben. Allen andern aber, welche den Befehl hierzu nicht, und zwar in Gegenwart einiger andern Zeugen, aus des Mannes Munde erhalten haben, soll man hierinnen ganz und gar keinen Glauben beylegen, und wenn sie gleich sonst als rechtschaffene und unbescholtene Leute bekannt ßnd. 19. ) Der Mann ist eigentlich auch schuldig,, den Schreiber zu bezahlen; jedoch kann es die Frau, wenn sie will, auch thum ' 20. ) Es muß der Mann ferner, eine gar sonderbare und seltsame Rede Halten, die ohngefahr also lautet: Siche, ich zerstöre vor euch Anwesenden allen, VliOi '21121 VNV *72 '21121 12112 M 'P2Ü1. di. alle Einwendungen, und Einwendungen aus andern Einwendungen, und solche Einwendungen, die Wiederaus andern Einwendungen hergeleiret werden dürften, und aus welchen wieder noch andere Einwendungen folgen könnten, die ich etwa wegen dieses Scheidebrjefes vorgebracht habe. d.i. Alle Worte welche unter denen st> ich ißt gesprochen habe, etwa so beschaffen seyn möchten, daß wenn sie nicht sollten für Recht und wahrhaftig erkannt werden, Gelegenheit geben könnten, daß der Scheidebrief für null und nichtig gehalten würde; Siehe dieses