Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Sechzehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 242 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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24- LL OXO gelöbniß sich dazu verbindlich gemacht habe , ss Muß er, und wenn er auch gleich dabey bleibt, ihr würklich einen Scheidebrief zu geben, sich doch vorher, damit es nicht, das Ansehen habe, als sey er dazu gezwungen worden, von seinem Eide, oder Versprechen loszahlen lassen, oder Bürgschaft stellen , daß es nicht als ein Zwang solle an« gesehen werden. r;.) Hieruachst muß der Ehemann das Pergament und übriges Schreibegeräthe dem Schreiber in Gegenwart der Zeugen mit diesen Worte» zurückgeben: Schreib in meinen Nahmen einen Get, und in den Nahmen meiner Frau, die ich von mir scheiden zvill, nämlich die - - Tochter - -!—Ulfchein Chrifus.d i. nach den Worten, und im Namen der Abschneidung oder Absonderung; (wir werden weiter unten in dem 44ten Satz hören, daß diese Redensart bey allen Handlungen, welche zur Verfertigung eines Gets, mästen vorgenommen werden, für höchst wichtig und nöthig gehalten wird.)— Zugleich bevollmächtige ich dich hiermit, nicht blos einen, son- , dern auch, wenn es nöthig befunden würde, wohl Mehrere, und gar ivo. Scheivebriefe zu schreiben, bis endlich einwahl einer darunter gefunden wird, der nach den Gutachten des weisen Räbbi - - koscher ist, und in welchem man nicht den geringsten Fehler, sowohl in der Schrift des Scheidebriefes selbst, als auch in der Unterschrift der Zeugen, antrift. . Anmer«