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Der Jude · 1769-01-01 · Funfzehntes Stück (1769) · p. Seite 239

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Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Funfzehntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 239 (sequence 15)
Language
German
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LS MS LS Anmerkung: Heutiges Tages binden sie sich nicht mehr aN diese Regel, sondern der Manu Muß sich vorhero mit dem Rabbi, Schreiber, und denen Zeugen deswegen vergleichen.;) Ist auch nölhig, daß die gegenwärtigen Zeugen, ingleichen der Rabbi und der Schreiber die Eheleute genau kennen, und davon überzeuget seyn, daß sie würkliche Eheleute sind. Jedoch leidet dieser Satz eine Ausnahme,, wenn die Sache keinen Verzug gestattet, weil man durch einen langen Aufschub, Gefahr zu besorgen Hätte. (Dieser Fall kann sich hauptsächlich eraugnen, wenn ein getaufter Jude seiner im Judenthum zürückgelasssnen Ehefrau einen Scheidebrief geben soll.) 6) Wenn ßchs zutrüge, daß an demselben Orte noch ein paar andere Eheleute wohnte», welche mit denen, die sich scheiden lassen wollen, gleichen Nahmen führten, so müssen selbige bey dieser Handlung gleichfalls mit zugegen seyn. 7) Wenn der Mann, welcher .sich von seiner - Frau scheiden will, krank ist, so muß man die Zeit auf das sorgfältigste in Acht nehmen. Denn d» muß der Scheidebrief zu einer solchen Zeit geschrieben und überreichet werden, wenn er wieder etwas munter, und auch darzu aufgelegt ist. 8) Will ein Mann seiner Frau unter gewissen Bedingungen einen Sch^idebrief geben, so darf er ihr die Bedingungen nicht eher sage«», als bis er der Frau den Gek würklich überreizet. 9) Al-

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