Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Funfzehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 240 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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S4» LU GXG HU 9) Alle und jede sind tüchtig Scheidebriefe zu. schreiben, ausgenommen ein Tauber, Narre, Kind, Knecht, ein anderer Religionsverwandker, und ein Murner, d. i. der von ihnen zu einer andern Religion übergegangen ist, mgleichen ein öffentlicher Sabbathschänder. Diese werdeU hierzu fammtlich für untüchtig erkläret. 10) So lange es nur irgend möglich zu Machen ist, so darf der Ehemann selbst, ebenfajls den Scheidebrief nicht schreiben. n) Unter wahrendem Schreiben darf der Mann dem Schreiber, keine Erinnerung machen. 12) Im Nokhfalle, wenn kein anderer Schreiber zu bekommen wäre, kann dessen Skelauch ein Verwandter von dem Ehepaare vertreten. 13) Der Schreiber muß das Pergament, die Dinke und Feder, undalles, Ms zum Schreiben gehörig ist, selbst an den bestimmten Ort hinbringen; woselbst ihn alsdenn der Rabbi in der Zeugen Gegenwart fraget, ob dieses alles sein eigen sey? Wenn nun der Schreiber solches mit Ja beantwortet, so muß er sein sämmtliches Schreibe- Gerathe dem Ehemanne schenken, und dieser muß es alsdenn in die Höhe heben, um dadurch anzuzeitzen, daß alle diese Sachen ihm nunmehro zugehören. (Das Fernere folgt.)