Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Funfzehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 238 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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" r) Van soll sich Huken, daß man die Ehescheidung nicht an eineck Freyragevornehme. 2) Es ist nörhig, einen Schreiber lind zwey koschere, d. i. tüchtige Zeugsn, die weder unter einander, noch auch mit den Eheleuten verwandt seyn dürfen, dazu zu bestellen. Anmerkung: Das Verboch der Verwandtschaft erstrecket sich bis in das gte Glied, und esdür- - fen auch, weder die Zeugen noch der Schr eiber, Mit dem Rabbi verwandt seyn. Ferner ist noch uöthrg,daß die Zeugen unbescholtene Leutesind, und daß sie zuvor, wenn sie auch schon würklich fromme Leute sind, dem ohngeachtek noch wegen der etwa von ihnenvorher begangenen Sünden herzliche Busse thun. Ueberdieses sotten sie auch nicht ganz unwissende Leute seyn, damit sie wenigstens den Scheidebrief verstehen können. Gesetzt aber daß man dazu keine solche tüchtige Zeugen bekommen könnte/ so soll man ihnen doch wenigstens vorher, ehe sie sich unterschreiben, den Jnnhalt des Scheidebriefes, und dessen Rechte bekannt machen, aüch selbst den Scheidebrief lesen lernen. 3) Der Sophar oder der Schreiber darfnichk zugleich einen Zeugen mit ahgeben. 4) Es dürfen weder der Rabbi Noch der Schreiber eine allzu große Belohnung vor ihre Bemühung fordern, oder auch annehmcn, und sich nichts als ihre Versaumniß, nämlich was sie ohngefahr gewöhnlichermaßen in dieser Zeit sonst hatten verdienen können, bezahlen lassen. Amner-