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Der Jude · 1769-01-01 · Funfzehntes Stück (1769) · p. Seite 237

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Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Funfzehntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 237 (sequence 13)
Language
German
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' LL W(O . rZ7 ohne daß er vorhero mwi Resthus, d. i, Erlaubniß (von dem obersten Rabbi) dazu erhalte» Hatte,ScheideundChalizabriefe, (dieses Wort wird Key andererGelegsnheit umständlicher erkläret werden) ausgefertiget, so war das ungültig. So heißt es indem 242. Abschnitte des Tr. Höre Des, im 14. K. „Wenn irgend einer, welcher nicht Hvvlv Musmsch Lemorenir ist, d.i. welcher nicht zu einem Mormu (welches soviel heisset als unser Lehrer, und bey den heutigen Juden der höchste Titul ist, der eben soviel als Doctor bedeutet,) ordiniert worden ist, und sich dennoch unterstehet, Scheide- und Chalizebriefe auszuferkigen, so werden seine Handlungen für null und nichtig geachtet; es müßte denn seyn, daß es bekannt und außer Zweifel wäre, daß er ein Nllvlv Muniche, d. i. ein in diesen Dingen wohl erfahrener Mann wäre, und blos aus Demüthigkeit sich den obgedachken Titul nicht wollte beylegen lassen. In dem Falle haben einige dafür gehalten, daß ein solcher alsdenn gar wohl Scheide- und Chalizebriefe ausfertigen könne." Am Ende heißt es noch: „Dem sey nun wie ihm wolle, so ist doch heutiges Tages nichts weiter.darzu er« forderlich, als daß inan sich selbst blos die Eklaubniß gewöhnlicher maßen hierzu nehme." Hier folgen nun die vorhin versprochenen Sch He, und zwar in eben der Ordnung, wie sie in dem! erwähntenTract..befindlich sind:. r) Man

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