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Der Jude · 1769-01-01 · Funfzehntes Stück (1769) · p. Seite 236

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Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Funfzehntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 236 (sequence 12)
Language
German
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-;6 ' SK GX* Heu sollte , so solle man sie mit Gewalt zwingen, einen Scheidebrief anzunehmen; und sollte dieses nicht geschehen können, so solle der Mann die Erlaubniß haben, auch! ohne daß er seiner Frau einen Scheidebrief gegeben habe, sich dennoch anderweit zu vermahlen. Um nun aber diese weitläuftige und schwere Sache unfern Lesern recht deutlich zu machen, und die ganze Ordnung der Ehescheidung pünktlich zu beobachten, und alles genau zu bestimmen, so müssen wir vorzüglich einen Auszug aus dem Tr. Eben Hasser, aus dem BucheRolbo, und noch einigen andern mehr machen.—Wir machen den Anfang mit der Übersetzung des uz. Abschnittes des zuerst genannten TractatS. Dieser bestehet aus ror. Sätzen. Es wird da zuerst eine rnzn Hagoha, d, i. eine Anmerkung vorausgesetzek, welche also lautet : „In den Zeiten der Weisen Hes Talmuds, hatte man die Gewohnheit, einen gelehrten, klugen, und in den Rechten der Ehescheidung erfahrnen Rabbinen zum beständigen Schiedsrichter jn diesen Angelegenheiten zu wählen. So war es vormahls gehalten worden, daß ein vZ Get, d. i. ein Scheidebrief, von niemand anders, als von den vornehmsten und größten Männern jeder Aeit durfte ausgefevtjget werden; und jeder, der picht recht und wohlerfahren war, Betif Giktin, d. i. in den Gebräuchen und Rechten der Ehescheidungssachen, durfte sich gar picht damit beschäftigen. Wenn aber jemalld, ohne

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