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Der Jude · 1769-01-01 · Zwölftes Stück (1769) · p. Seite 180

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Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Zwölftes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 180 (sequence 4)
Language
German
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»8s HS OX» HS Heut zu Tage wird sogar genau darauf nicht , mehr gesehen. Der einzige Unterschied, den matt bey Erwählung des Hochzeittages, im Fall jemand eine Jungfer, oder eine Witkwe heyrathet, poch zu beobachten pfleget, bestehet nur darinnen, daß man sich mit einer Jungfer, auch zur Noth,. an einem Freytage kann trauen lassen, welches aber bey einer Wittfrau schlechterdings nicht angehet. Die Ursache davon ist Miedet von besonderer Art. Man sagt, es würde der Bräutigam, wenn die Trauung am Freytage angestellt wäre, seine Braut in der Sabbathsnachk zum erstenmahl ehelich bedienen. Das wird nun zwar so wenig für eine Sünde, oder Verletzung der sabbathlichett Heiligkeit gehalten, wenn die Braut eine Jungfrau ist, daß man es vielmehr sogar ztt den.sabbathlichen Ergötzlichkeiten mitrechnet, Allem, bey einer Wittfrau ist die erste Beywohnung, den Sabbath, sonderbarer Weise, durchaus verboten. Noch ein Umstand ist zu bemerken. — Die Mehresten stellen ihre Hochzeiten gern im Vollmond; oder doch wenigstens im Zunehmett des Mondes an. Acht Tage vor der würklichett Copulation, dürfen die Verlobten, weder Braut noch Bräutigam, aus dem Hause gehen. Doch setzen einige hierzu nur einen Termin von drey Tagen. Der Grund dieses Verboths ist, weil sie sich befürchten, bezaubert zu werden. Im Fall sie aber nothwendiger Geschäfte wegen schlechterdings ausgehen

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