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Der Jude · 1769-01-01 · Eilftes Stück (1769) · p. Seite 172

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Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Eilftes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 172 (sequence 12)
Language
German
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»72 L-S »X» LK schehen, und jeder wieder aus der Stuben hinaus zu gehen im Bcgrif sey-unter der Thür von jemand besonders dazu bestellten, denen Hinweggehenden süsser Wein zu trinken, undConfectzu essen ge» reichet werde» ,? Vpr der würklMM^xauuNg, oder der eie gentlichen Hochzeiff^Wm hie Juden größten» theils noch die Gewohnheit, entweder bey der Verlobung selbst, oder auch einige Zeit hernach,, gewisse Strafgelder festzusetzen, welche sie O3P R»i§ß nennen. In diese Strafen, verfallt derjenige Theil, welcher etwa sein Wort wieder zurück nehmen, oder sonst nicht alles gehörig in Erfüllung bringen wollte. Da nun nythwendig bey diesen zur Sicherheit der Versprochnen, gesetzten Strafgeldern, gllerley Fälle sich eräugnen können; so findet man davon eine eigne weitläuftige Abhandlung in dem zoten Abschnitt des mehrgedachten Traktats Eben Haesep. Ferner werden auch sowohl vor, als nach der Trauung, noch ejnig^andere Priese oder Contracte aufgesetzet, welche das Brautpaar einander einhändiget, und wovon wir unfern Lesern auch, so wie von den erster», bey her Verlobung selbst, ein Muster voxlegen müssen, Der erste Contract welcher noch vor der Verlobung borhergehet, heisset 2^3 Tnoim ^ifchonim und lautet ungefähr also;- . . . - Der-

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