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Der Jude · 1769-01-01 · Eilftes Stück (1769) · p. Seite 163

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Eilftes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 163 (sequence 3)
Language
German
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LS »XO LS rss fv gewiß und unausbleiblich erhalten. — Geschiehst es daher, daß der Braut Vater, sein Wort etwa zurück zieht, und Schwierigkeiten macht; so wird er von der jüdischen Obrigkeit, mit Gewalt dazu angehalten, sein einmahl gegebenes Wort, in Erfüllung zu bringen. Ist es ihm aber, seiner häußlichen Umstände wegen, schlechterdings ohn« möglich sein Wort zu halten; oder ist ein solcher etwa in ein ander Land gezogen, oder gar gestorben, und ist gar kein Vermögen übrig blieben; so kann die Braut, wenn sie anders nicht selbst vorher mit an dem Versprechen Antheil gehabt, ihrem Verlobten den Vorschlag thun, sie entweder ohne Heyrathsguth zu nehmen, oder ihr einen Scheidebrief zu gehen. Der Bräutigam ist in dergleichen Umständen schuldig, emes von beyden, in Erfüllung zu bringen. Da hingegen, wenn die Braut, bey der Verlobung, nebst dem Vater, das Versprechen wegen des Heyrathsguthes, selbst mit bekräftigen helfen, und dieses Versprechen hernach doch nicht gehalten wird; der Bräutigam, seine Braut nicht allein ohne Umstände kann sitzen lassen; sondern ihr auch den Scheidebrief, so lange vorenthalten, bis ihm die Nedunjah, auf den letzten Heller, bezahlet ist. Ein Mann kann sich zu seinem Nutzen von seiner Frau, viererley zueignen, i) TM" NW2V Mnißeb Iladdeha, d.i. was sie durch ihre Hände Arbeit verdienet. 2) nNX'Lv Metzioß»r, was sie findet. 3) liiniiH perosseha, L 2 d.i.

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