Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Eilftes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 162 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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,6r LS LL m. Abschnitt des Mehrmahls angeführten Trckcrats Eben Hneser. Ein Mann ist seiner Frau der Kessubah zufolge, zehnerley zu geben und zu halten schuldig. Reinlich er »Nuß ihr geben! t) Speiß und Trank; oder er ist verbunden sie zu ernähren. 2) Sie zu kleiden, z) Ihr die eheliche Pflicht zu gehöriger Zeit zu leisten. 4) Sie heilen zu lassen, wenn sie krank ist. 5) Wenn sie gefangen wird, sie zu lösen. 6) Sie Standesmäßig begraben zu lassen. 7) Wenn er zuerst sterben sollte, ähr von seinen Gütern soviel zu lassen, daß sie davon sich würklich erhalten könne. 8) So lange sie Wittwe bleibet, ihr freye Wohnung zu geben. 9) Die Töchter, welche er mit ihr erzeuget, auch noch nach seinem, Tode, bis zu ihrer Verheyrathung zu ernähren. Und endlich io) im Fall, daß er stürbe,, oder sich von ihr scheiden wollte, ihr alle Stücke ihrer Kessubah, auch, wofern seine Güter dazu nicht zureichen sollten, im Nolhfall durch Verkauf des Kleides zu entrichten, das er auf dem 2eibe traget. Es ist hierbey noch anzumerken, daß ein Iwde, seiner Frauen, wenn sie Wittwe wird, so lange ihren Unterhalt, noch besonders von seiner Verlassenschaft reichen zu lassen verbunden' ist, bis sie die Bezahlung ihrer Kessubah verlanget. So bald sie aber diese einfordert, so hat die Unterhaltung ein Ende. Ein Bräutigam muß die Nedunjah, d. i. das ihm versprochene Heyrathsguth eben so