Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1769-01-01 · Eilftes Stück (1769) · p. Seite 164

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Eilftes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 164 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2577043-2577046-9903426--1521-2578509
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

rs4 LU *XV LUd. i. der klsiis -brucius, von ihren Gütern;, und endlich 4) Ieenschosto, d. i. ihr Erbtheil. / > Was nun der Frauen Hände Arbeit betrift,ss heißt es davon, im 8o. Abschnitt des mehrgcdachten Tractats, daß .wenn der Mann auch noch so reich wäre, und sehr viele Mägde halten könnte, so müsse doch die Frau nicht müßig gehen, weil der Müßiggang ihr zu allerley bösen Gedanken Anlaß geben könne. Jedoch wäre sie nicht gehalten eben den ganzen Tag zu arbeiten, sondern könne ihre Arbeit darnach abmessen, wie nöthig sie zw des Mannes Auskommen sey. Die Dienste aber, die sie nokhwendig ihrem Mann zu leisten schuldig sey, wären diese: Ihm das Gesicht, Hände-und Füste zu waschen; ihm den Becher einzuschenken, oder sonst bey der Mahlzeit ihn'zu bedienen, und aufzuwarten; ingleichen auch sein Bette zu machen. Menn . sie dieses nicht thün wollte, so wäre der Mann berechtiget, sich von ihr zu scheiden. Denn das wlrstfchlechter-üW für sündlich gehalten, eine Frau müßig gehen zri lassen. — > We»m ein Mann aber arm ist, alsdann ist seine Frau gehalten, den ganzen Tag zu arßich ten, und besonders folgende Stücke ganz allein zu.verrichten, als mahlen, backen, waschen, kochen, und das Vieh zu füttern, s Sie must auch ihr Kind selbst säugen. . ' ' - Wir sehen uns genöthiget, noch eine Menge solcher Vorschriften vorbey zu lassen, und nunmehro

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.