Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Zehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 159 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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LS OX* LS 159 Und Betveiß dienen, daß ich aus güten Willen, nicht Mit Zwang oder gedrungen, sondern aus willigen Herzen und ganzer Seele, mit völligem Verstände und Nach^ sinnen, ihr dieses verwilliget habe. Ich bekenne demnach heute vor euch als wenn ichs bekennen sollte vor / > einem vornehmen und rechtmäßigem Gerichte, mit einem wörtlichen gültigen und richtigen BckeNntniß,! das weder aus Jrthum, oder Scherz, noch aüs Ueberetlung ausgestelles wird; auch nie soll wieder kön- > Nen zurück genommen werden, von diesem Tagt an, und bis in alle Ewigkeit; daß ich, von itzt an , meiner Frau - - ihren Keßubbahbrief, den sie schon längstens von mir hat, und dessen Jn»halt,att üoo, fl. vermehre, noch von itzt an, ,un rw. fl. so dass dieses alles zusammen, als ihre rechte Kesübbah, 802. fl. ausmache. Und zwar dergestalt, daß wenn ihr det rechte Keßubbahbrief ausser Händen kommen sollte, gleiche , wohl, Nach ZnNhalt dieses Briefes, alles dasjenige waS in ihrem ersten Briefe enthalten ist, wie auch die je« - . . tzige Vermehrung ausgezahlet werden^ Ihre Kleidet,! und Kleinodien, aber, welche sie an sich hat, nebst allem ' Weißen Zeuge, sollen nicht mit zu der gedachten Suin- > j me gerechnet seyn. Und da die Rabbinen gesagt ha- ' . bett, haß allen Weibern eine gleiche Keßubbah, (d j. / die Mitgabe, soviel einer Jungfer oder Wittwe be- , stimmt ist;) gegeben werden inüsse, damit nicht Unj vermögende beschämet werden; so habe ich ihr nuch ' diese Vermehrung in ihre Hauptkeßubbah nicht mit ein- '! schreiben wollen. Auch gebe ich von itzt an Meinet! 1 Frauen, vier Ellen weit, Platz von meinem Hofe, (zu . . f einem Eigenthum;) und schenke ihr dieß als ein Ge- ' sunder, und nicht als ein Kranker (d. i. als einer dex , U , seiner selbst und seiner Sinne wohl Mächtig ist.) Hier-! , mit nun, und vermittelst der Besitznehmung durchs : j Auddar, erlaube ich ihr, und gebe ihr Gewalt, ja ich bestimme Und setzt sie ein, zur Erbin und Verwalterin! aller meiner Güter, Meines Geldes, oder dessen was Geldeswerth, es mag irgendwo versteckt, oder öffentlich