Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Zehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 160 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2577043-2577046-9903425--1516-2578505- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
i6o LL OXO lich vorhanden feyn, bewegliche und unbewegliche Gäter, die ich itzt schon besitze, oder die ich noch besitzen werde. Es soll auch dieser Vermehrungobrief, eben die Kraft und Starke haben, als ihre erste Ickar Reßubbah, oder Hauptvrrschrcibung; und das verspreche ich ihr hierdurch in meinem und meiner Er», den Namen, so daß auch das beste meines Eigenthums, es sey von beweglichen oder unbeweglichen Gütern, - daß das alles ihr dießfalls zum Unterpfand dienen soll; und wenn es nöthig, auch mein letzter Mantel selbst von meinen Schultern hinweggenommen, und zur Bezahlung mit angelegct werden soll. Niemand von allen Enden der Welt, soll im Stande seyn, diesen Brief zu Nichte zu machen. — Ja, wenn gar, welches doch Gott verhüten wolle, ich, oder meine Erben, diese Schuld künftig nicht bezahlen wollten; so soll meine Frau, oder ihr Bevollmächter, Macht und Gewalt haben, mich und meine Erben, es sey durch jüdische, oder auch durch christliche Richter, dazu anhalten mtt>, zwingen zu lassen, sowohl das versprochene Geld, als auch alle dadurch verursachte. Unkosten zu bezahlen. Weiter hat auch der gemeldete - - vor uns Zeugen ausdrücklich gefaget: Daß, so sänge seine Frau, diesen Brief ganz, und ohne richterlichen Riß, oder darauf geschriebene Quittung, aufzuweisen haben wird , weder er noch irgend ein anderer in der Welt, berechtiget seyn soll zu sagen, als sey dieser Brief, ganz oder auch nur zuiN Theil, schon bezahlet. Keine von dergleichen Einwendungen, sollen diesen Brief possul, d. ». ungültig machen können. Die Gewährleistung und Bekräftigung dieses Bermehrungsbriefes, wie es unsere Weisen geordnet, und wie es in Israel bräuchlich ist, hat der Rebbe - - auf sich genommen, u. s.f.— Der Schluß ist ebenso, wie bessdery vorhergehenden Briefe eingerichtet.