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Der Jude · 1769-01-01 · Zehntes Stück (1769) · p. Seite 158

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Journal
Der Jude
Volume
Vierter Band (1769)
Issue
Zehntes Stück (1769)
Date
1769-01-01
Page
Seite 158 (sequence 14)
Language
German
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15S , KU sM KU werde, von den besten seiner Güter tznd Eigenthüüi, welches ec unter den Himmel itzt schon besitzet, »der noch ankaufcn wird; Es bestehe nun in beweglichen oder unbeweglichen Gütern. Alles soll verpfändet Und verbürget seyn, daß davon bezahlet werde, dieser Keßubahbrief. Und sollte auch der Mantel, den ich auf dem Leibe trage, darzu müssen hergegcbtN werden, es sey noch Key Meinem Leben, oder »ach meinem Tode, von heute bis ewig. Daß nUn dieser Gewährleistung Und VerbürguNg sowohl, als auch die darinnen gedachte Vermehrung / wie es gewöhnlich ist unter den Töchtern in Israel, Und festgesetzet Wörden, durch die Rechte dir Rabbinen, ohne einige Einrede oder Wie* derspruch, es Mag derselbe Namen habcn, wie er will; Daß, sage ich, dieses alles, welches' der Bräutigam » » seiner Jungfer Bratit, itt diesem Briefe verschrieben hat, durch ein Instrument oder Suddar, welches koscher und gültig ist, daMit etwas in Besitz zü nehmen, richtig und auf beständig gültig seyn möchte; so haben wir uns hiermit Unterschrieben. - - als Bräutigam, - - als Zeugend Bey einigen Juden hat man die Gewohnheit, die Bebmehrungderen in diesem Briefe gedacht worden, durch ein besonderes Instrument, welches sieninNI nisOlNTHdsphoß Reßubbah, nennen zu bestimmen. Es lautet vhugefähr so: sey dieses ein öffentliches Zeugniß, daß vör Uns hier unterschriebene Zeugen, an dem unddemTage, in der Woche - U. s w. Nach der Zahl, die wir allhier an diesem Orte zählen, gekommen sey der ehrwürdige - - und uns also angeredet habe: Ihr sollt mir koschere und wahrhaftige Zcügen seyn. Nehmet von mir in Besitz, und zwar zu einem rechtmäßigen Besitz, vermittelst des Süddar; und schreibet, nach atlerlcy Art und Znnhalt, wie es am besten ist; Unkerschreihet euch auch, und gebts meinet Ehegattin - - Dieses soll ihr and ihren Erben nach ihr zu einem Zeugniß

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