Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Vierter Band (1769)
- Issue
- Zehntes Stück (1769)
- Date
- 1769-01-01
- Page
- Seite 157 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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. LL GXO LK '57 ter Rebbe Mordchedes Leviken, gesagt: Seydu mein Weib nach dem Rechte Mosts und Israels. Ach will mich zu dir halten, und zu keiner andern; ich will dich - in Ehren bedienen, und will dich speisen und ernähren, nach der Art der jüdischen Männer, die ihre Weiber bedienen, ehren, speisen und ernähren redlich. Ich will dir geben die Morgengabe deiner Zungfrauschaft; an Giibergeld, zweihundert Gül- , den, *) so dir, nach der Lehre des Gesetzes **) gehöret. Und so auch, deine Speise, deine Kleider, und Nothdurft nach den Sitten des Landes. Dagegen nun ist die Jungfrau Mirjam die Tochter- - willig, desobgedachtrn «-Eheweib zu seyn. JhrHeyrathsguth, welches sie aus ihres Vaters. Hause herzugebracht hat, all Silber, Gold, Kleinodien , Kleider . und Bettzeug, und so weiter beträgt zusammen io» Gulden. Diese itzt gedachte Summe nimmt vbgemeldeter Bräutigam - - in seine ^Obacht oder Verwaltung- Er verspricht auch, nebst der ihr versprochenen Morgengabe, ihre eingebrachte Summe, ' und noch «in Drittel dieser Summe darüber, ihr als ein Cigenthum zu verschreiben. Es hat unser Bräu- ' tigam - - die Gewährleistung dieses Kesubbahbricfrs, -wie auch der darinnen erwähnten Vermehrung, auf sich, und seine Erben genommen, daß sie nemlich bezahlt wer- *) Äenn die Person, mit der einer eine» solchen Couttact errichtet, eine Wittwe ist, so werde» derselben Zur 100. Gulden verschrieben. Es beträgt aber auch überhaupt das Ganze sehr wenig. Denn in den 6;. Abschnitt im L. §. des Dractats Eben Haeser heißt es, daß der eigentliche Werth der Mvrgengabe einet Jungfer Z7- und ein halb Darham betrage. Ein Dach am aber ist eine türkische Münze, welche 4. Aster ausmacht, i? solcheDar- , Hains solle» erst einen Rheinischen Gülden betragen; ' wie dieses alles in dem Traktat Jore De«, im -s4- und Zox. Abschnitt weitläustig beschrieben wird. Wiewohl ei- > nige andere Rabbinen den Werth dieser obigen Summe «twaS höher setzen; und zwar einige auf ro. wurkliche , Gulden, andere aber noch etwa« hoher- **) Bey einer Wittfrau werden die Wort«: Vach der Lehre-es Gesetzes; gussengetassen.